Der Energieausweis ist ein offizielles Dokument, das Auskunft über die Energieeffizienz eines Gebäudes gibt und zeigt, wie viel Energie ein Haus für Heizung, Warmwasser und Lüftung verbraucht. Als wichtiges Instrument zur Beurteilung des Energieverbrauchs und der Effizienz eines Gebäudes dient er dazu, die energetische Qualität transparent darzustellen und ermöglicht den Vergleich mit anderen Gebäuden. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG), gültig seit dem 01.11.2020, bildet die rechtliche Basis für den Energieausweis in Deutschland. Es fasst mehrere vorherige Regelwerke zusammen und definiert in Teil 5 (§§ 79 bis 88) die grundlegenden Eigenschaften von Energieausweisen sowie deren Ausstellung und Verwendung. Das GEG legt Vorgaben für die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und Nutzung von Energieausweisen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden fest.
Energieausweis: A bis G
Pflichten, Ausweisarten und aktuelle Regelungen im Überblick.
Wer eine Immobilie verkauft, vermietet oder verpachtet, braucht einen gültigen Energieausweis. Doch welche Art ist vorgeschrieben? Was steht darin? Und was hat sich geändert? Wir beantworten die wichtigsten Fragen klar und verständlich.
Was ist ein Energieausweis und welche gibt es?
Übrigens: Auch die Immobilienbewertung hängt vom Energieausweis ab. Je besser die Energieklasse für ein Haus ist, umso höher sind die möglichen Preise bei Verkauf und Vermietung. Unsere Immobilienexperten beraten Sie gern dazu.
Pflicht bei Neubau, Verkauf sowie Neuvermietung
Der Ausweis ist ein wichtiges Werkzeug, um Gebäude zu vergleichen. Er gilt zudem als Nachweis der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und ist in vielen Fällen Pflicht. So zum Beispiel, wenn es um den Bau von Gebäuden geht. Aber auch bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung müssen Eigentümer einen Energieausweis ausstellen lassen. Die wichtigsten Informationen daraus sind sogar in gewerblichen Immobilienanzeigen aufzuführen. Das betrifft die Art des Ausweises, die Energieeffizienzklasse, den Endenergiebedarf/-verbrauch sowie die eingesetzten Energieträger und das Baujahr des Gebäudes.
Neu seit Mai 2026: Der Energieausweis ist jetzt auch Pflicht bei:
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Verlängerung bestehender Mietverträge
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Größeren Sanierungsmaßnahmen, wenn mehr als ein Viertel der Gebäudehülle betroffen ist oder die Maßnahmen ein Viertel des Gebäudewerts betreffen
Übrigens: Der Ausweis muss schon bei der Besichtigung ausgelegt oder ausgehändigt werden. Findet diese nicht statt, müssen Eigentümer oder Makler diesen unverzüglich nach Abschluss des Hauptvertrages oder auf Nachfrage von Interessenten übermitteln.
Vergleich: Verbrauchsausweis vs. Bedarfsausweis
Beim Erstellen eines Energieausweises für Gebäude stehen zwei Varianten zur Verfügung: der Bedarfsausweis und der Verbrauchsausweis. Beide unterscheiden sich in Berechnungsgrundlage, Anwendungsbereich und Realitätsbezug, wie die folgende Übersicht zeigt:
| Merkmal | Bedarfsausweis | Verbrauchsausweis |
|---|---|---|
| Grundlage | Berechnung des Energiebedarfs durch Energieberater anhand von Gebäudedaten und Standardnutzungsverhalten | Tatsächliche Abrechnungsdaten (realer Verbrauch) |
| Pflicht bei | Neubauten sowie Gebäuden mit max. 4 Wohnungen, Bauantrag vor dem 1.11.1977, wenn saniert | Nicht verpflichtend, sondern Alternative bei bestimmten Bestandsgebäuden |
| Zulässig für | Alle Gebäude (wenn Pflicht zutrifft) | Bestehende Gebäude mit mehr als 4 Wohneinheiten oder Gebäude, die seit Errichtung/Sanierung den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung (WSchV) von 1977 entsprechen |
| Realitätsbezug | Theoretischer Bedarf (standardisierte Annahmen) | Näher an der Realität (individueller Verbrauch) |
Hinweis: Seit Mai 2026 ist der reine Verbrauchsausweis bei bestimmten Wohnformen nicht mehr in allen Fällen zulässig.
Neue Energieeffizienzskala: A bis G
Ab Mai 2026 gilt für alle neu ausgestellten Energieausweise eine einheitliche EU-weite Skala von A bis G, die die bisherige Einteilung von A+ bis H ersetzt. Bereits ausgestellte Energieausweise behalten ihre zehnjährige Gültigkeit.
| Klasse | Bedeutung |
|---|---|
| A | Nullemissionsgebäude |
| B bis F | Übrige Gebäude in etwa gleich großen Anteilen |
| G | Energetisch schlechteste 15 % des nationalen Bestands |
Neu ausgestellte Energieausweise enthalten außerdem zusätzliche Pflichtangaben: Treibhausgas-Emissionen pro Quadratmeter, eine Aufschlüsselung des Primärenergiebedarfs nach Energieträgern sowie verpflichtende Empfehlungen für energetische Modernisierungen.
Wichtige Änderungen 2026
Mit dem Jahreswechsel verlieren viele Energieausweise ihre Gültigkeit. Betroffen sind Dokumente, die bis 2016 erstellt wurden. Denn diese gelten zehn Jahre, bevor sie zu erneuern sind. Nötig ist letzteres jedoch nur, wenn Sie eine Immobilie verkaufen, neu vermieten oder neu verpachten. Ab Mai 2026 gilt die Erneuerungspflicht zusätzlich bei Mietvertragsverlängerungen und größeren Sanierungsmaßnahmen.
Zudem fordern inzwischen auch viele Banken Interessenten dazu auf, einen solchen Ausweis einzureichen. Das ist wichtig für die Kreditvergabe und nötig, da Kreditinstitute seit Januar 2026 durch die EBA-Leitlinien verpflichtet sind, die Energieeffizienz von Immobilien systematisch in ihren Kreditentscheidungen zu berücksichtigen. Entscheiden Sie sich dafür, steigern Sie allerdings die Chance auf eine günstige Anschlussfinanzierung.
Wichtige Änderungen auf einen Blick
Alle bis 2016 ausgestellten Energieausweise verlieren ab 2026 ihre Gültigkeit (max. 10 Jahre).
Checkliste: Der einfache Weg zum Energieausweis
Möchten Sie eine Immobilie verkaufen, vermieten oder verpachten, benötigen Sie einen Energieausweis. Unsere Immobilienexperten unterstützen Sie dabei, den passenden zu bekommen. Die folgende Checkliste zeigt, wie Sie richtig vorgehen: